Bei uns erfahren Sie alles über Ihre neuen Rechte beim Abschluss eines neuen Handyvertrags, den Regelungen zu Vertragslaufzeiten, der Rufnummernmitnahme und vieles Weitere…
Mehr Transparenz und stärkerer Verbraucherschutz für Sie
Insgesamt schreibt die Gesetzesnovelle ein EU-weites deutlich erhöhtes und harmonisiertes Verbraucherschutz-Niveau für sämtliche Telekommunikationsdienstleistungen vor.
Dies geschieht hauptsächlich durch die folgenden 5 Anpassungen im Telekommunikationsgesetz:
- Verständliche Zusammenfassung der Tarifdetails wird Pflicht
- Neue Regeln zu Vertragslaufzeiten und Kündigungen
- Zusätzliche Informationspflicht der Anbieter
- Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung oder Preisminderung
- Wechsel zum neuen Anbieter und Rufnummernmitnahme
Alle 5 Punkte vereint das Ziel: Bei einem möglichst günstigen Preis für den Handytarif sollen Datenschutz und Tariftransparenz steigen. Wir betrachten die 5 Punkte noch einmal detaillierter.
1. Verständliche Zusammenfassung der Tarifdetails wird Pflicht
Ab sofort erhalten Sie vor Abschluss eines neuen Mobilfunktarifs eine leicht verständliche Zusammenfassung der Vertragsdetails, die sämtliche Vertragsbestandteile des von Ihnen ausgewählten Angebots enthält.
Bei einer Bestellung über CHECK24 erhalten Sie beispielsweise zwei PDF-Dateien, die Sie im Bestellprozess öffnen und herunterladen können: eine Vertragszusammenfassung sowie die dazugehörigen vorvertraglichen Informationen.
Demnach sind Sie bestmöglich und schnell über alle anfallenden Gebühren, die Vertragslaufzeit und die Kündigungsfrist informiert – und das, bevor Sie den Tarif abschließen.
Gut zu wissen:
- Das gilt auch für Tarife sowie Upgrades an Verträgen, die per Telefonat abgeschlossen wurden. So ist der Anbieter vor Zustandekommen eines Vertrages dazu verpflichtet, die Vertragsunterlagen bereitzustellen – beispielsweise per E-Mail. Erst nachdem Sie deren Kenntnisnahme bestätigt haben, ist der Handyvertrag gültig.
2. Neue Regeln zu Vertragslaufzeiten und Kündigungen
Neue Mobilfunktarife dürfen auch weiterhin nach Inkrafttreten der EU-Richtlinie bis zu einer Laufzeit von 24 Monaten abgeschlossen werden.Neu ist jedoch, dass nach dem Ablaufen der 2 Jahre keine automatische Verlängerung des Tarifs um ein weiteres Jahr greift – so wie es bis dato der Fall war – sondern lediglich um einen weiteren Monat.
- Wenn Sie beispielsweise während der Vertragslaufzeit vergessen haben, den Tarif zu kündigen, dann können Sie das jederzeit nachholen, da Ihr alter Tarif nach Ablauf der regulären Vertragslaufzeit monatlich gekündigt werden kann. So werden Sie durch die Gesetzesänderung vor einer Kostenfalle geschützt.
3. Zusätzliche Informationspflicht der Anbieter
Mobilfunkanbieter verändern ihre Angebotspalette tagtäglich – das bekommen Sie als Kunde kaum mit. Umso bitterer ist es, wenn Sie in einem vergleichsweise teuren Alt-Tarif verweilen, während der Anbieter Tarife mit mehr Datenvolumen zu einem niedrigeren Preis auf den Markt gebracht hat.Die Gesetzesänderung schreibt den Mobilfunkanbietern jetzt vor, dass Sie mindestens einmal pro Jahr über den „optimalen Tarif“ – verglichen mit dem aktuellen Tarif – informiert werden müssen. Dabei reicht es nicht aus, wenn Sie der Anbieter lediglich per Telefon kontaktiert – er muss Ihnen die Informationen schriftlich zukommen lassen.
4. Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung oder Preisminderung
Ab sofort erhalten Sie Möglichkeit, den Handyvertrag bei schlechten Leistungen oder bei Fehlinformationen des Mobilfunkanbieters frühzeitig aufzulösen – beispielsweise, wenn die versprochene Übertragungsgeschwindigkeit regelmäßig nicht eingehalten werden kann.In diesem Fall sieht der EECC Möglichkeiten für eine fristlose Kündigung oder eine Minderung der monatlichen Summe in Höhe der Einschränkung vor. Dabei sind Sie in der Pflicht, diese Einschränkung nachzuweisen.
In den meisten Fällen wird es vor allem auf die Geschwindigkeit des Mobilfunktarifs ankommen. Diese lässt sich derzeit mit der Breitbandmessung der Bundesnetzagentur messen.

Verstärkte Kundenrechte erhalten Sie auch bei Bundle-Angeboten – also der Kombination aus Smartphone und Tarif. So können Sie Ihren Vertrag oder Bestandteile des Vertrags immer dann frühzeitig kündigen, wenn der Anbieter die zuvor festgehaltenen Leistungen nicht einhält.
Ebenso neu: Wenn Sie umziehen und der alte Anbieter den Netzausbau an Ihrem neuen Wohnort unzureichend vorangetrieben hat, können Sie den Vertrag ebenfalls frühzeitig mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auflösen.
Theoretisch können Sie die Kündigung schon vor Ihrem Umzug einreichen, sodass sie zum Zeitpunkt des Einzugs in die neue Wohnung greift.
5. Wechsel zum neuen Anbieter und Rufnummernmitnahme
Beim Tarifwechsel zu einem anderen Mobilfunkanbieter übernimmt der neue Anbieter die Abwicklung des Wechsels und der Rufnummernmitnahme. Achten Sie bitte darauf, dass der alte Vertrag rechtzeitig gekündigt wurde. Gleichzeitig fallen die Gebühren für die Rufnummernmitnahme in Höhe von 6,82 € weg.Der alte Anbieter muss die vereinbarte Telekommunikationsdienstleistung nach Vertragsende in Form von Datenvolumen, SMS und Sprachtelefonie bis zum erfolgten Wechsel weiterführen und darf dafür maximal 50 Prozent des vereinbarten Anschlussentgeltes verlangen.
Der Vorteil: Sie bleiben bis zum durchgeführten Wechsel telefonisch erreichbar und können im mobilen Netz surfen.
Wird der Service vonseiten des alten Anbieters unterbrochen oder eingeschränkt, steht Ihnen für jeden weiteren Arbeitstag eine grundsätzliche Entschädigung in Höhe von 20 Prozent des vereinbarten Monatsentgelts oder mindestens 10 € zu.
Außerdem steht Ihnen bei einer missglückten Rufnummernmitnahme ab dem zweiten Werktag nach dem vereinbarten Wechseltag der Rufnummer eine Ausgleichszahlung in für jeden weiteren Tag zu, die ebenfalls 10 € beträgt.
Mit Verspätung: Die neue EU-Richtlinie im TKG
Ursprünglich sollte die EECC-Richtlinie schon 2020 in allen EU-Mitgliedstaaten in nationales Recht umgewandelt werden. Allerdings haben sich 24 Ländern der Europäischen Union nicht rechtzeitig an die Regulierungsmaßnahme des Rates der Europäischen Union gehalten.
Erst nachdem die Europäische Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat, fügten sich die zuständigen Ministerien der Länder. So auch in Deutschland, weswegen das Gesetz erst zum 01.12.2021 umgesetzt wird.